Allgemeine Geschäftsbedingungen der auticon Deutschland GmbH

1. Geltungsbereich:

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Vertragsverhältnisse zwischen der auticon Deutschland GmbH (im Folgenden auch auticon oder Auftragnehmer) und deren Auftraggeber für die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Einzel- als auch Rahmenverträge. Sie sind auf der Webseite der auticon Deutschland GmbH einsehbar (https://auticon.com/de). Sie gelten in der jeweiligen Fassung des Zeitpunktes des Vertragsschlusses. Bei Verlängerung von Aufträgen oder Auftragserteilungen von Rahmenverträgen gilt die jeweilige Fassung der Verlängerungserklärung und/oder der Einzelbeauftragung im Rahmen des Rahmenvertrages.

2. Grundsätze:

Der Inhalt der Vertragsverhältnisse zwischen auticon und deren Auftraggebern ergibt sich aus einem eventuellen Rahmenvertrag, dem Angebot von auticon, dem daraufhin geschlossenen Einzelvertrag sowie der Vergütungstabelle. Die Durchführung von Leistungen wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Leistungszeiten werden dokumentiert.

Der Vertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag. Die Erstellung eines konkreten Werkes wird regelmäßig nicht geschuldet. Der Vertrag kann in Ausnahmefällen ein Werkvertrag sein, wenn dies ausdrücklich in der einzelvertraglichen Regelung schriftlich so aufgeführt wird. Der Werkerfolg ist in einem solchen Fall im Einzelvertrag schriftlich zu definieren. Im Zweifel ist von einem Dienstvertrag auszugehen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen auticon und ihrem Auftraggeber stellen keine Arbeitnehmerüberlassung dar. Soweit auticon Leistungen beim Auftraggeber erbringt, ist allein sie ihren Mitarbeitern weisungsbefugt. Der Auftraggeber kann nur dem Projektleiter der auticon Deutschland GmbH Vorgaben machen. Die Leistungen von auticon sind keine höchstpersönlichen Leistungen. auticon behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit notwendigen Qualifikationen zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn im Angebot von auticon bereits ein möglicher Mitarbeiter namentlich benannt ist.

3. Begründung und Beendigung des Vertrages:

Die Begründung des Vertrages über die Erbringung der Leistungen von auticon erfolgt regelmäßig durch ein schriftliches Angebot und dessen Annahme durch den Auftraggeber.

Angebote sind grundsätzlich von einer Bindungsfrist von 3 Wochen getragen, wenn sich aus dem Angebot selbst nichts ergibt. Aufträge sind ausschließlich schriftlich auszulösen. Ein Vertrag gilt bei mündlichen Absprachen nur dann als zustande gekommen, wenn auticon tatsächlich eine nachfolgende Leistung erbringt. Eine mündliche Auftragserteilung ist auch dann möglich, wenn damit lediglich die Verlängerung eines bestehenden Vertragsverhältnisses oder eine Beauftragung innerhalb eines Rahmenvertrages erfolgen soll.

Der Leistungsvertrag wird regelmäßig für eine bestimmte Zeit der Dienstleistung eingegangen. Beide Parteien sind an die darin aufgeführten Zeiträume gebunden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende jederzeit möglich. Für Kündigungen aus wichtigem Grund mit sofortiger Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten die gesetzlichen Regelungen.

Wichtige Gründe für den Auftragnehmer sind über die gesetzlichen Regelungen hinaus insbesondere Zahlungsverzug des Auftraggebers mit Abschlagsleistungen in Höhe einer Monatsrechnung oder mehr mit mindestens einer Kalenderwoche und/oder die Verweigerung der Mitwirkungspflichten trotz Anmahnung. Als wichtige Gründe für eine Kündigung über die gesetzlichen Regelungen hinaus gelten für den Auftraggeber eine mangelnde Leistungserbringung trotz Abmahnung über einen Zeitraum von 2 Wochen oder mehr bzw. der Verstoß gegen bedeutende Verschwiegenheitspflichten trotz Abmahnung.

Eine Kündigung des Vertrages hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

4. Mitwirkung des Auftraggebers:

Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung der Leistung mit. Er übergibt auticon rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und stellt die erforderlichen Systeme, Software und Zugriffsrechte in Abstimmung mit den Anforderungen der auticon zur Verfügung. Soweit Leistungen am Geschäftssitz des Auftraggebers erbracht werden, schafft dieser die erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei. In der Regel gehört hierzu ohne gesonderte Aufforderung die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes, Rechner, Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software und ähnliches.

Eventuell besondere Gegebenheiten hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsplatzes sind vorab zu besprechen.

Der Auftraggeber unterstützt auticon im erforderlichen, insbesondere im schriftlich festgelegten Umfang der Leistungserbringung oder auf gesonderte Abforderung von auticon. Im Interesse einer kontinuierlichen Projektarbeit stellt der Auftraggeber qualifiziertes Personal zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen unentgeltlich zur Verfügung.

5. Vergütung:

Die Vergütung der auticon richtet sich regelmäßig nach dem zeitlichen Aufwand im Rahmen von Stunden- oder Tageshonoraren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Stundenzettel in angemessenen Abständen (14-tätig) gegenzuzeichnen. Er bestätigt hiermit die Durchführung der entsprechenden Arbeit im dokumentierten zeitlichen Aufwand. Ausnahmen aufgrund schriftlicher Einzelvereinbarungen sind möglich. Die Honorare werden regelmäßig im Vertrag in Form von Stunden- oder Tageshonoraren vereinbart. Für den Fall, dass keine gesonderten Honorare im Vertrag vereinbart sind, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweilige Preisliste/Vergütungstabelle der auticon.

Neben der Vergütung hat der Auftraggeber Auslagen, insbesondere Spesen, Reise- und Aufenthaltskosten, die für den Auftrag/Projektfortschritt erforderlich sind und von ihm veranlasst wurden, zu erstatten.

Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus der einzelvertraglichen Regelung zwischen den Vertragsparteien. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Vergütung und Nebenkosten monatlich und nach dem Stand der Dienstleistungen abgerechnet. Zahlungen werden spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Gesamtabrechnung des Auftrages ist die Schlussrechnung. Soweit die Preisliste/Vergütungstabelle des Auftragnehmers maßgeblich wird, ist derjenige Stand zu Grunde zu legen, der bei der Begründung des Auftrages bestand. Handelt es sich um ein Vertragsverhältnis aufgrund eines Rahmenvertrages, ist die konkrete Einzelbeauftragung des Projektes zeitlich maßgeblich, bei der Verlängerung eines bestehenden Vertrages das Verlängerungsdatum.

Zahlungsansprüche beginnen in ihrer Gesamtheit mit Rechnungslegung der Schlussrechnung zu verjähren.

Im Fall des Verzuges sind Verzugszinsen i. H. v. 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basissatz zu zahlen. Die abzurechnende Vergütung und Nebenkosten sind Nettopreise. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Verlangt der Auftraggeber oder wird dies aufgrund zeitlicher Vorstellungen des Auftraggebers zwingend notwendig, Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu erbringen, werden Zuschläge zur Vergütung erhoben. Diese betragen von Montag bis Freitag zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr 30 % zur vereinbarten Vergütung und an Samstagen, Sonntagen und bundesweiten gesetzlichen Feiertagen 50 % zur ursprünglichen vereinbarten Vergütung.

6. Termine:

Im Vertrag werden konkrete Termine festgesetzt. Soweit nicht anders vereinbart, gelten diese als unverbindliche Leistungsziele, die keinen verbindlichen vertraglichen Anspruch begründen. Soweit der Auftraggeber auf die Einhaltung konkreter Fristen besonderen Wert legt, sind diese im Vertrag als fixe Termine gesondert zu kennzeichnen. Die Einhaltung dieser Termine setzt wiederum die Einhaltung der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Soweit der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verschieben sich Termine um denjenigen Zeitraum der mangelnden Mitwirkung bzw. des Zahlungsverzuges. Das Eintreten höherer Gewalt verschiebt für ihre Dauer die Leistungszeit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, kriegerische Einflüsse, Tod oder länger andauernde Krankheit des mit dem Projekt befassten Mitarbeiters der auticon Deutschland GmbH.

7. Abnahme:

Eine Abnahme der Leistung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Soweit die Parteien eine Abnahme vereinbart haben oder vom Auftragnehmer verlangt wird, ist eine gesonderte Abnahme der Leistung zu erklären. Eine Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Bei unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind solche, die eine zweckmäßige, wirtschaftliche Nutzung der Leistung nicht unzumutbar einschränken, behindern oder unmöglich machen. Erklärt der Auftraggeber trotz offenkundiger Mängel die Abnahme, erklärt er mit der Abnahme die Leistung als vertragsgerecht entgegen genommen zu haben.

Die Abnahmeerklärung gilt als konkludent abgegeben, wenn Auftraggeber die Vertragsleistung länger als zwei Wochen seit Leistungserbringung ohne zu rügen nutzt. Die Abnahme gilt auch als erklärt, wenn der Auftraggeber auf das Abnahmeverlangen des Auftragnehmers mehr als zwei Wochen keine Erklärung abgibt oder er auf die Schlussrechnung des Auftragnehmers vorbehaltlose Zahlung leistet und er auf diese Folge in Abnahmeverlangen oder der Schlussrechnung hingewiesen wurde.

8. Wechselseitige Verschwiegenheitsverpflichtungen/Konkurrenzschutz:

Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darüber hinaus verpflichten sich Auftragnehmer und Auftraggeber wechselseitig, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Unterlagen, Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die vom Auftraggeber bereit gestellte Software. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gegenstände und Informationen sicher zu verwahren, sodass die Zugangs- oder Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer belehrt seine Mitarbeiter über die Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber Dritten. Der Auftraggeber macht im Bedarfsfalle auf besondere Datenschutz- und Geheimhaltungsnotwendigkeiten aufmerksam.

Die Parteien werden keine Mitarbeiter aus laufenden Arbeitsverträgen ohne Zustimmung des Vertragspartners abwerben. Eine aktive Bewerbung eines Mitarbeiters der jeweils anderen Vertragspartei ist dem Vertrag zum Zwecke der Zustimmung anzuzeigen.

9. Haftung/Verjährung:

Der Auftragnehmer sichert eine sorgfältige und vertragsmäße Leistung unter Beachtung der vom Auftraggeber gesetzten Rahmenbedingungen zu. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen. Soweit Mängel aufgetreten sind, hat diese der Auftraggeber in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelbeseitigung sachdienlichen Informationen an den Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

Soweit Nutzungsbeschränkungen oder Mängel der Leistung des Auftragnehmers eintreten, welche durch eine unsachgemäße Bedienung und/oder einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die bestehende Systemumgebung beim Auftraggeber verursacht oder mit verursacht sind, erlischt eine Haftung.

Selbiges gilt für den Fall, dass der Auftraggeber die Software verändert hat, es sei denn, er weist nach, dass die Vornahme eigener Veränderungen keinen Einfluss auf die Entstehung des Mangels hatte.

Entstehen im Zusammenhang mit der Veränderung der Software zusätzliche Kosten und/oder ein Mehraufwand für den Auftragnehmer, so hat der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten zu tragen.

Dem Auftragnehmer ist durch den Auftraggeber im Falle der Annahme einer mangelhaften Leistung zunächst die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zu unterstützen.

Sind durch den Auftraggeber Mängel ordnungsgemäß gerügt worden, werden diese in angemessenen Fristen vom Auftragnehmer beseitigt. Es findet eine Abnahme ggf. Teilabnahme dieser Leistung auf Abforderung von auticon statt.

Die auticon Deutschland GmbH haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden beim Auftraggeber. Sie haftet ebenso bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme von Beschaffenheitsgarantien sowie für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden von Leib, Körper und Gesundheit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszweckes insgesamt gefährdet ist, auf denjenigen Schaden, der typisch und vorhersehbar war. Die vorgennannte Haftung wird auf die Höhe der geschuldeten Vergütung begrenzt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, von ihm zur Verfügung gestellte Daten vorab zu sichern. Für die Wiederherstellung von Daten haftet auticon nur, soweit der Auftraggeber regelmäßig und gefahrentsprechend Sicherungskopien angefertigt und sichergestellt hat, dass die Daten aus diesen Sicherungskopien mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Eine darüber hinaus gehende Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit in diesen Bedingungen keine kürzeren Fristen vereinbart sind und soweit Ansprüche nicht auf Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz gegeben sind, in 2 Jahren.

10. Schlussbestimmungen:

Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Für den Fall, dass einzelne Regelungen der Verträge unwirksam sind oder werden, werden die übrigen Bestimmungen der Verträge nicht berührt und bleiben wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine angemessene Regelung, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Den konkurrierenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Die Geltung der ggf. bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass ein gesonderter Widerspruch im Vertrag selbst nicht erfolgt.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschließung sonstigen Rechtes.

Berlin im September 2023

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